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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 07.05.2003
Aktenzeichen: 2 W 73/03
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1906 I |
2. Zur Eignung der Unterbringung für eine notwendige Untersuchung ("CCT")
3. Zur Verhältnismäßigkeit von Unterbringung und Zwangsbehandlung im Verlauf einer unbehandelten chronischen Schizophrenie.
2 W 73/03
Beschluss
In der Betreuungssache
hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen vom 22.4.2003 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 3.4.2003 und auf den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 22.4.2003 durch die Richter Lindemann, Schupp und Dr. Teschner am 7.5.2003 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der 28-jährige Betroffene ist seit Mitte der neunziger Jahre an einer paranoiden Schizophrenie erkrankt, die inzwischen chronischen Charakter hat. Er wohnte noch bei seinen Eltern in W., als im Jahr 2000 (vom 15.5. - 27.6.) die erste geschlossene Unterbringung im Kreiskrankenhaus E. notwendig wurde. Die damit verbundene stationäre Behandlung führte unter neuroleptischer Medikation zu einer vollständigen Rückbildung der psychotischen Symptomatik. Da der Betroffene jedoch alsbald die empfohlene fachpsychiatrische ambulante Behandlung abbrach und auch die verordneten Medikamente nicht mehr einnahm, kam es wieder zu dem früheren krankheitsbedingten sozial unverträglichen Verhalten, das die Eltern im September 2000 veranlasste, die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung für ihren Sohn anzuregen. Noch vor einer Entscheidung in diesem Verfahren wurde am 5.10.2000 erneut die geschlossene Unterbringung des Betroffenen angeordnet. Anlass waren Gewaltdrohungen gegen seine Mutter und die Zerstörung mehrerer Kommunikationsgeräte einschließlich dazugehöriger Möbel im Elternhaus. Mit Beschluss vom 16.10.2000 bestellte das Vormundschaftsgericht den Beteiligten zum hauptamtlichen Betreuer für die Aufgabenkreise "Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung und Vertretung gegenüber Behörden pp.".
Die stationäre Behandlung während der zweiten Unterbringung führte ebenfalls zu einer befriedigenden Rückbildung der psychotischen Symptomatik. Außerdem konnte für die Zeit nach dem Ende der Unterbringung am 13.12.2000 für den Betroffenen eine Unterkunft in der therapeutischen Wohngemeinschaft der Brücke in I. und eine kontinuierliche nervenärztliche Behandlung einschließlich neuroleptischer Medikation organisiert werden. Am 26.5.2001 berichteten die Eltern, dass ihr Sohn seit Mai zwar wieder zuhause wohne, es ihm aber bei regelmäßiger Medikamenteneinnahme den Umständen entsprechend gut gehe. Auch am Ende des Jahres berichtete der Beteiligte unter dem 4.12.2001, dass sich die Situation des Betroffenen stabilisiert habe und dass die Betreuung auf den Aufgabenkreis "Gesundheitssorge" eingeschränkt werden könne.
Im Juni 2002 kam es dann nach dem Absetzen des bis dahin verwendeten Depot-Neuroleptikums zu einer erneuten Verschlimmerung der Krankheit. Ein Papierfeuer auf dem Schreibtisch des Betroffenen führte zu seiner erneuten Einweisung in die geschlossene Unterbringung durch den Beteiligten. Diese genehmigte das Vormundschaftsgericht mit Beschluss vom 1.7.2002 bis zum 12.8.2002 und beschloss zugleich, den Aufgabenkreis des Betreuers auf die "Entscheidung über die geschlossene Unterbringung" und die "Vermögenssorge" zu erweitern mit einer Überprüfungsfrist bis 30.6.2004. Hiergegen beschwerte sich der Betroffene unter dem 8.7.2002. Anschließend gelang es ihm, aus der geschlossenen Abteilung zu entfliehen und - nach eigenen Angaben - eine Reise nach Mallorca zu machen. Auf Antrag des Beteiligten und nach Einholung des ärztlichen Gutachtens vom 9.8.2002 verlängerte das Vormundschaftsgericht durch Beschluss vom 12.8.2002 die Genehmigung der Unterbringung bis zum 30.9.2002. Auch hiergegen beschwerte sich der Betroffene - inzwischen ins elterliche Haus zurückgekehrt - mit Schreiben vom 28.8.2002. Darin wies er vor allem auf die für ihn nicht annehmbaren Nebenwirkungen der Medikamente und auf die Tatsache hin, dass ihm das Medikament während der letzten Unterbringung gewaltsam beigebracht worden sei (dazu gibt es einen Vermerk des Vormundschaftsgerichts für den Beteiligten vom 19.7.2002, wonach die von diesem auf Veranlassung der behandelnden Ärzte beantragte Genehmigung für eine Zwangsmedikation gesetzlich nicht vorgesehen sei, er als gesetzlicher Vertreter einer nicht "einsichtsfähigen" Person vielmehr befugt sei, in eine solche Zwangsbehandlung einzuwilligen).
Auf Betreiben des Beteiligten wurde der Betroffene dann am 13.9.2002 nach richterlicher Anhörung erneut untergebracht. Über sein Verhalten in den Tagen davor gibt ein schriftliches Protokoll der Mutter, das sie bei der Anhörung überreichte, Auskunft. Mit Beschluss vom 13.9.2002 genehmigte das Vormundschaftsgericht außerdem die Unterbringung bis zum 4.11.2002. Auf die nochmalige Beschwerde des Betroffenen vom 19.9.2002 wies das Landgericht nach Anhörung des Betroffenen durch die Vorsitzende der Kammer als beauftragte Richterin und nach gutachtlichen Äußerungen des behandelnden Oberarztes alle Beschwerden des Betroffenen durch Beschluss vom 24.9.2002 zurück. Die Psychose berge ohne die regelmäßige Einnahme von Medikamenten die Gefahr der Eigen- und Fremdgefährdung.
Nach der Entlassung des Betroffenen am 4.11.2002 schien sich die Situation zunächst zu entspannen, zumal der Betroffene sich von seinem ambulant behandelnden Arzt eine Depotspritze (Risperdal consta) geben ließ. Als diese jedoch wieder fällig gewesen wäre, erschien er nicht bei seinem Arzt, sondern verweigerte am nächsten Tag telefonisch die Weiterbehandlung wegen der wieder aufgetretenen Nebenwirkungen. Daraufhin beantragte der Beteiligte am 27.11.2002 die Genehmigung für eine geschlossene Unterbringung von 3 Monaten. Nach erneutem Gutachten vom 2.12.2002 und richterlicher Anhörung des Betroffenen am 2.12.2002 genehmigte das Vormundschaftsgericht die Unterbringung mit Beschluss vom 3.12.2002 bis zum 13.1.2003.
Am 6.12.2003 entzog sich der Betroffene einer Unterbringung durch einen Sprung vom Balkon des 1. Obergeschosses seines Elternhauses. Der Versuch des Beteiligten, erneut die Genehmigung für eine dreimonatige Unterbringung zu erhalten, scheiterte zunächst an den Gutachten des vom Gericht beauftragten Sachverständigen vom 17.12.2002 und vom 9.1.2003. Nachdem ein weiterer Unterbringungsversuch am 7.1.2003 durch die Flucht des Betroffenen vereitelt worden war, führte die Anzeige der Fa. Bayer Vital GmbH vom 23.1.2003 an den Beteiligten (der Betroffene habe finanzielle Wiedergutmachung für die Nebenwirkungen der Medikamente gefordert und bei Nichterfüllung die Sprengung der Produktionsanlagen angedroht) zur einstweiligen Anordnung der vorläufigen Unterbringung des Betroffenen bis 7.3.2003 mit Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 24.1.2003. Am 27.1.2003 teilte der Beteiligte mit, dass sich der Betroffene im Klinikum Elmshorn befinde. Am 28.1.2003 legte der Betroffene Beschwerde gegen den Beschluss vom 24.1.2003 ein. Mit Beschluss vom 29.1.2003 genehmigte das Vormundschaftsgericht die Unterbringung durch den Beteiligten bis zum 7.3.2003. Nach Anhörung des Betroffenen in Gegenwart des behandelnden Oberarztes, des Beteiligten und einer Verfahrenspflegerin wies das Landgericht die Beschwerden des Betroffenen gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 24.1. und 29.1.2003 mit Beschluss vom 7.2.2003 zurück.
Auf den Antrag des Beteiligten vom 16.2.2003, die Unterbringung für weitere 6 Wochen zu verlängern, hat das Vormundschaftsgericht das Gutachten der behandelnden Ärzte vom 21.2.2003 eingeholt und am 6.3.2003 nach Anhörung des Betroffenen die Unterbringung mit Beschluss bis zum 7.6.2003 genehmigt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Betroffenen - dieser war inzwischen am 11.3.2003 in das Psychiatrische Zentrum Rickling verbracht worden - hat das Landgericht nach Anhörung des Betroffenen, gutachterlicher Stellungnahme des in Rickling behandelnden Oberarztes in Gegenwart des Beteiligten und der Verfahrenspflegerin am 2.4.2003 mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Auf den Inhalt des Beschlusses und des Protokolls vom 2.4.2003 nebst Anlagen wird Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die mit einem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des beauftragten Rechtsanwaltes verbundene sofortige weitere Beschwerde.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht im Ergebnis nicht auf einer Rechtsverletzung (§§ 27 FGG, 546 ZPO).
Feststeht das Vorliegen einer psychischen Krankheit beim Betroffenen. Er leidet an einer paranoiden Schizophrenie. Das haben alle Gutachter übereinstimmend immer wieder festgestellt und von der Symptomatik haben sich die beteiligten Vormundschaftsrichter bei wiederholten Anhörungen selbst ein Bild machen können, sodass das Rechtsbeschwerdegericht von dieser Tatsache ausgehen muss.
Unrichtig ist allerdings nach dem bisher festgestellten Sachverhalt die Anwendung des § 1906 Abs. 1 Nr.1 BGB zur Rechtfertigung der Unterbringung des Betroffenen. Mit der immer wieder verwendeten Floskel von der "Eigen- und Fremdgefährdung" (wobei die "Fremdgefährdung" in der betreuungsrechtlichen Unterbringung ohnehin nicht tatbestandsmäßig ist, also eine Unterbringung nicht rechtfertigt) wird eine ausreichende Begründung für eine Unterbringung nach dieser Vorschrift nicht geliefert. Es müssen vielmehr konkrete krankheitsbedingte Ereignisse feststehen, aus denen sich mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf einen Selbstmord oder eine erhebliche Gesundheitsschädigung schließen lässt. Dafür reicht es nicht, dass der Betroffene die Einnahme der zur Behandlung erforderlichen Medikamente ablehnt und dadurch einen gesundheitlichen Rückfall heraufbeschwört, es sei denn, dies würde erst zu einer Chronifizierung mit der Notwendigkeit dauerhafter stationärer Behandlung führen (vgl. zu allem Marschner/Volckart, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 4. Aufl., 2001, Teil C, Rdn 15 ff. zu § 1906 BGB m.w.N.). Davon ist im vorliegenden Fall nicht die Rede, auch nicht von Selbstmordgefahr. Vielmehr haben die Gutachter in diesem Verfahren seit der 2. Unterbringung Ende 2000 festgestellt, dass die Schizophrenie des Betroffenen bereits einen chronischen Verlauf genommen hat (Gutachten vom 12.4.2001, Bl.60 d.A. Bd. I). Was sich daran durch die bisherigen Ausbrüche der Psychose etwa verschlimmert hat und durch weitere verschlimmern kann im Sinne einer erheblichen Gesundheitsschädigung, ist in den Feststellungen des bisherigen Verfahrens nicht sichtbar geworden. Was mit den ebenfalls immer wieder erwähnten "selbstgefährdenden Fehlhandlungen" gemeint ist, wird ebenfalls nicht deutlich. Angesichts der bekannt gewordenen Selbstverletzungen des Betroffenen ist nicht erkennbar, wieweit es sich dabei um erhebliche Schädigungen handeln könnte. Was der Beteiligte dazu aus der Zeit vor der jetzigen Unterbringung am 15.12.2002 (Bl.44 d.A. Bd. II) und am 23.1.2003 (Bl. 77 d.A. Bd.II) berichtet, hat mit erheblichen Gesundheitsschäden jedenfalls nichts zu tun.
Zweifelhaft ist die Rechtfertigung der Unterbringung mit der Anwendung von § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB insoweit, als zum Wohl des Betroffenen apparative Untersuchungen ("CCTs") in der Unterbringung für notwendig erklärt werden. Den protokollierten Äußerungen des behandelnden Oberarztes in der Anhörung vom 2.4.2003 ist eher zu entnehmen, dass diese Untersuchungen ohne Einverständnis des Betroffenen - anders als die neuroleptische Medikation - nicht in Betracht kommen. Dann wäre die Unterbringung als solche kein geeignetes Mittel zur Durchsetzung der Untersuchungen. Wollte man die praktizierte und weiter geplante Zwangsmedikation, - die wiederum nicht ohne Unterbringung möglich ist, - als Mittel mit in Betracht ziehen, fehlt jede Aufklärung über die Verhältnismäßigkeit dieser beiden Maßnahmen (Unterbringung und Zwangsmedikation) in Bezug auf Notwendigkeit und Erfolgsaussichten der geplanten Untersuchung. Schließlich müsste auch noch der Zweifel daran ausgeräumt werden, dass die Weigerung des Betroffenen, in diese Untersuchungen einzuwilligen, auf seine Psychose zurückzuführen ist und nicht nur auf der von ihm behaupteten - möglicherweise krankheitsunabhängigen - Platzangst beruht.
Tragfähig für die Rechtfertigung der Unterbringung - jedenfalls noch für die gegenwärtig genehmigte Dauer bis zum 7.6.2003 - ist nach Auffassung des Senats aber die laufende Heilbehandlung (§ 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Wenn das Landgericht - wie hier geschehen - dem behandelnden Arzt in Bezug auf die Eignung von Unterbringung und Zwangsmedikation für eine Rückbildung der Symptomatik, wie sie nach den ersten beiden Unterbringungen im Jahr 2000 gelungen war, und für die Herbeiführung und Stabilisierung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Betroffenen gefolgt ist, liegt darin kein Rechtsfehler. Die genannten therapeutischen Ziele und die dazu notwendige Behandlung sind danach zum Wohl des Betroffenen erforderlich, auch wenn sie seinen Wünschen eindeutig zuwider laufen (§ 1901 Abs. 3 BGB). Dass die Behandlung z.Zt. nicht ohne Unterbringung durchgeführt werden kann und dass der Betroffene die Notwendigkeit der Unterbringung auf Grund seiner psychischen Erkrankung nicht erkennen kann, ist vom Landgericht mit ausreichender Sicherheit festgestellt worden.
Problematischer Punkt, zu dem die angefochtene Entscheidung keinerlei Ausführungen enthält, ist die von Verfassungs wegen gebotene Güterabwägung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerfG NJW 1998, 1774). Gerade bei Behandlung der sog. Anlasskrankheit ist besonders darauf zu achten, ob die anstehenden Grundrechtseinschränkungen - und dazu gehören im vorliegenden Fall nicht nur die Freiheitsentziehung und Ihre Dauer, sondern auch die mit der Zwangsmedikation verbundene Gewaltanwendung und ihre Folgen beim Betroffenen - nicht außer Verhältnis stehen zu der Entwicklung ohne diese Maßnahmen, ob also nicht dem Betroffenen die "Freiheit zur Krankheit" (BverfG aaO.) in dem Sinne belassen werden muss, dass er das Durchleben seiner psychotischen Krisen den aus seiner Sicht unerträglichen Folgen von Unterbringung und Zwangsbehandlung vorziehen darf (vgl. zu allem Marschner aaO. Rdn. 20 ff. zu § 1906 BGB). Die Grenzen erheblicher gesundheitlicher Selbstgefährdung wären durch die betreuungsrechtliche Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu garantieren und für den Schutz der Rechtsgüter anderer (bei sog. Fremdgefährdung) steht ohnehin nur die öffentlich-rechtliche Unterbringung nach § 7 PsychKG-S.-H. zur Verfügung. Nach diesen Grundsätzen ist der laufende länger dauernde Behandlungsversuch noch als verhältnismäßig zu rechtfertigen, nachdem die beiden Akuttherapien des Jahres 2002 gescheitert sind.
Sollte allerdings eine erneute Verlängerung der Unterbringung und insbesondere eine Fortsetzung der Zwangsbehandlung zur Debatte stehen, wird das Vormundschaftsgericht besonders sorgfältig zu prüfen haben, welche gewichtigen Gesundheitsschäden ohne diese Maßnahmen drohen (Einwilligungsunfähigkeit des Betroffenen vorausgesetzt), denn ohne dass die wahrscheinlich zu erwartenden Schäden schwerer wiegen als die Verletzungen und Folgen von Zwangsbehandlung und Unterbringung, sind diese Maßnahmen unzulässig (Senat Recht und Psychiatrie 2002, 118, für die Zwangsbehandlung).
Ende der Entscheidung
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